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Visum Ukraine Reiseinformation Visumexpress GmbH Internationaler Konsularservice amp Visumbeschaffung Konsulat Ukraine

AndorraArmenienAserbaidschanBelarusBelgien - 90 T.Dänemark - 90 T.Estland - 90 T.Finnland - 90 T.Frankreich - 90 T.GeorgienGriechenland - 90 T.Großbritannien -(British citizens mit dem Vermerk "British Citizen" in ihrem mindestens noch einen Monat über den geplanten Aufenthalt hinaus gültigen nationalen Reisepass für einen Aufenthalt von maximal 90 Tagen), Irland (Republik) - 90 T.IslandItalien - 90 T.Japan - 90 T.Kanada - 90 T.KasachstanKirgisische Rep.Lettland - 90 T.Liechtenstein - 90 T.Litauen - 90 T.Luxemburg - 90 T.Malta - 90 T.MonacoMoldauNiederlande - 90 T.NorwegenÖsterreich - 90 T.Polen - 90 T.Portugal - 90 T., Russische Föd.San MarinoSchweden - 90 T.Schweiz - 90 T.Slowakische Rep. - 90 T.Slowenien - 90 T.Spanien - 90 T.TadschikistanTschechische Rep. - 90 T.Ungarn - 90 T.USA - 90 T. (pro Halbjahr)Usbekistan Vatikanstadt Zypern - 90 T.*(5 Tage pro eine Überquerung des Territoriums der Ukraine) **(für Warentransporte und Passagierbeförderung über das Territorium der Ukraine in ein drittes Land; bis zu 1 Jahr; 5 Tage pro eine Überquerung des Territoriums der Ukraine)Hinweis zum Gruppentarif: Bei nicht vollständig ausgefüllten Visumanträgen wird eine Bürokostenpauschale von 5,00 Euro je Antrag erhoben.* (versichert bis 500 Euro bei Verlust)Höherversicherung: 2.500 Euro für 5,00 EuroHöherversicherung: 25.000 Euro für 20,00 EuroSicherheitshinweis: Falls Sie befürchten, bei Verlust Ihres Passes durch Verschulden des Spediteurs einen Schaden zu erleiden, so ist es ratsam, eine Höherversicherung abzuschließen.Die Rechnung wird nach Ihren Angaben ausgestellt. Hierzu wird ein Kundendatensatz von uns erstellt. Änderungswunsche nach Zusendung Ihrer Rechnung nehmen wir gerne vor, müssen Ihnen aber den Zeitaufwand und unsere Material- und Portokosten in Höhe von 5 Euro berechnen.Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gefahrenlagen sind oft unübersichtlich und können sich rasch ändern. Gesetzliche Vorschriften eines Landes können sich ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon unterrichtet wird. Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Landes wird im Zweifelsfall empfohlen.Expresspässe können am gleichen Tag bearbeitet werden, wenn sie bis 7 Uhr bei uns eingehen und die Unterlagen vollständig sind.Visum UkraineAllgemein:Ab 01.09.05 können Deutsche visumfrei in die Ukraine einreisen, wenn sie nicht länger als 90 Tage dort verbleiben. Wenn Sie danach 1 Tag ausreisen, können Sie wieder 90 Tage visumfrei einreisen. Staatsangehörige folgender Länder reisen visumfrei:Einreise mit Visum:Zur Beantragung des Visums übersenden Sie uns bitte folgende Unterlagen:I. Geschäftsvisum:Erforderliche Unterlagen:Konsulargebühren: II. Privatvisum:Erforderliche Unterlagen: Konsulargebühren:III. Touristenvisum:Erforderliche Unterlagen:Reisepass; Unterlagen, die einen touristischen Charakter der Reise bestätigen. Die Unterlagen müssen vorher in einer Reiseagentur, die über eine Referenznummer des Außenministeriums der Ukraine verfügt, vorbereitet werden; Visumformular mit einem Passbild Konsulargebühren:IV. Transitvisum:Erforderliche Unterlagen:Reisepass; Unterlagen, die einen Transitcharakter der Reise über die Ukraine bestätigen (Visum für einen dritten Staat, Fahrschein u.ä.)Visumformular mit einem Passbild Konsulargebühren:WartezeitgebührenBei angemeldeten Kurierzustellungen für eilige Expressvisa wartet unser Kurier auf Ihre Sendung. Hierfür berechnen wir 1,00 Euro / Minute.Nachfragen in Konsulaten/ Sonderfahrten in KonsulateAuf Kundenwunsch fragen wir in den Konsulaten nach dem Bearbeitungsstand des Visums. Sofern hierfür eine Sonderfahrt in das Konsulat notwendig war, berechnen wir hierfür 24,00 Euro.Ergänzende Anforderung von Unterlagen im EinzelfallSoweit im Rahmen der Ausstellung Ihres Visums von Seiten der Konsulate die Beibringung weiterer Antragsunterlagen aufgegeben wird, berechnen wir für diese zusätzlichen Fahrten 24,00 Euro.Kundenstorno während der VisumbeantragungSoweit wir Leistungen wie die Erstellung von Einladungen, die Vorbereitung Ihrer Antragsunterlagen für die Visierung sowie die Antragstellung im Konsulat vollzogen haben, werden nur die anteiligen Kosten nach Bearbeitungsstand berechnet. Konsulargebühren werden grundsätzlich von den Konsulaten nicht erstattet.Einladungen, die wir für die Visumerstellung der Länder Belarus, Russland, Usbekistan, Kirgistan, Kasachstan und Ukraine besorgen, können grundsätzlich nach Bestellung nicht storniert werden und werden auch bei Nichtnutzung berechnet.Telefonische Anfragen und Auskünfte sowie E-Mail-Anfragen sind völlig kostenlosDie Auskünfte zu Ihrer telefonischen Anfrage und zu Ihrer E-Mail-Anfrage werden von uns völlig kostenlos und auf der Basis der uns zur Verfügung stehenden Datenbank der Fa. TIP Gesellschaft für Touristik-Informations-Programme mbH, Vogelweidestraße 5, D - 81677 München erteilt. Wir übernehmen keinerlei Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen. Eine Haftung im Schadensfalle ist ausgeschlossen. Aufgrund der Vielzahl der Anfragen ist die Bezugnahme auf ein tatsächlich oder angeblich geführtes Telefongespräch ausgeschlossen.E-Mail Anfragen werden von uns nur im Rahmen unseres Auftragsformulars beantwortet. Anonyme Anfragen und Anfragen unter Alias-Namen werden dagegen nicht beantwortet. Reiseinformationen Ukraine© 1995 - 2006 Auswärtiges Amt Sicherheitshinweise Stand: 8. Dezember 2005 Unbefristete Aussetzung des Visumserfordernisses: Deutsche, EU-Bürger sowie Staatsangehörige der Schweiz und Liechtensteins können ohne vorherige Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt in die Ukraine einreisen. Diese Regelung gilt für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen. Nach 90 Tagen ist eine kurze Ausreise erforderlich. Danach sind Sie wieder berechtigt, sich 90 Tage am Stück visafrei in der Ukraine aufzuhalten. Weiterhin bedarf es aber bei der Einreise der Vorlage eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses, der mindestens einen Monat über das Ende des geplanten Aufenthalts in der Ukraine hinausgültig ist. Ein Personalausweises genügt zur Einreise nicht. Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr genügt ein Kinderausweis oder alternativ ein Kinderreisepass, in jedem Fall jedoch mit Lichtbild. Für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen Dauer in der Ukraine ist weiterhin ein vorab bei einer ukrainischen Auslandsvertretung eingeholtes Visum notwendig. Selbiges gilt, wenn sie planen, in der Ukraine eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Über die aktuellen Visabestimmungen insoweit informiert die Konsularabteilung der ukrainischen Botschaft in Berlin (www.botschaft-ukraine; Tel: 030/28 88 70; Fax: 030/28 88 7-163). Im Zusammenhang mit der Aussetzung des Visumserfordernisses legen die Grenzschutzbehörden verstärktes Gewicht auf die ordnungsgemäße Registrierung einreisender Gäste. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Registrierung bei der Einreise wird der Aufenthaltsort in der Ukraine erfasst. Zur Vermeidung längerer Wartezeiten ist anzuraten, dass Reisende genaue Angaben zum vorgesehenen Aufenthaltsort machen können. Dies erfolgt üblicherweise durch die an der Grenze vor der Passkontrolle erhältlichen Registrierungsformulare, die Sie gründlich und vollständig ausfüllen und mit ihrem Pass bei der Kontrolle abgeben sollten. Bei einer Einreise mit dem Flugzeug erhalten Sie die Formulare häufig bereits vom Flugzeugpersonal. Es empfiehlt sich, einen Kugelschreiber im Handgepäck mitzuführen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es Rechtsvorschriften gibt, nach denen Ausländer, die sich länger als drei Monate im Lande aufhalten und dort arbeiten oder studieren wollen, bei Einreise einen negativen HIV-Test nachweisen oder alternativ einen Test im Lande durchführen lassen müssen. Bei positivem Testergebnis muss nach diesen Vorschriften mit der Ausweisung gerechnet werden. Fälle, in denen dies verlangt wurde, sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Rückholversicherung: Das Auswärtige Amt rät dringend, weiter reichenden Versicherungsschutz zu erwerben. Sie sollten zumindest über eine Auslandskrankenversicherung verfügen, welche die Kosten eines eventuellen medizinisch notwendigen Transports nach Deutschland abdeckt. Autoreisende: Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass bei der Einreise mit dem PKW an den Grenzübergangsstellen mit mehrstündigen Wartezeiten zu rechnen ist. Eine schnellere Abfertigung wird häufig von der Zahlung eines Geldbetrages abhängig gemacht. Als Nachweis dafür, dass es sich um ein rechtmäßig genutztes Fahrzeug handelt, ist Autoreisenden zu empfehlen, dass der im Fahrzeugschein eingetragene Halter zu den Insassen des Fahrzeugs gehört; andernfalls muss eine von einer ukrainischen Auslandsvertretung legalisierte Vollmacht des Fahrzeughalters zur Nutzung mitgeführt werden. Medizinische Hinweise Stand: 8. Dezember 2005 Bei Einreise in die Ukraine sollte ein gültiger Impfschutz gegen Diphtherie, Tetanus und Polio vorliegen. Auffrischungsimpfungen sind alle zehn Jahre empfohlen. Darüber hinaus empfiehlt sich auch ein Impfschutz gegen Hepatitis A. Bei Langzeitaufenthalt bzw. Reisen unter einfachen hygienischen Bedingungen könnten auch Impfungen gegen Typhus, Hepatitis B sowie ggf.. auch gegen Frühjahr-Sommer-Meningo-Encephalitis (FSME) (Zeckenübertragung) vorgenommen werden. In den Sommermonaten, insbesondere in den südlichen Bereichen der Ukraine kann Cholera gelegentlich vorkommen. Hier sollten nahrungsmittelhygienische Maßnahmen strikt eingehalten werden. Es besteht ebenfalls das Risiko von Darminfektionen. Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass in der Ukraine in den letzten Jahren Tuberkuloseerkrankungen und HIV-Infektionen deutlich zugenommen haben. Nach jüngsten Informationen ist ca. 1,4 % der ukrainischen Bevölkerung mit HIV infiziert; an einigen Orten, wie etwa in Odessa, sollen 5 % der Bevölkerung – mithin einer von zwanzig Bewohnern - HIV infiziert sein. Die Ukraine weist europaweit eine der höchsten und am schnellsten wachsenden Raten an HIV-Infektionen auf. Die medizinische Versorgung entspricht nicht westeuropäischem Standard, eine Versicherung bei einer Flugrettungsgesellschaft ist daher empfehlenswert. Das Leitungswasser ist als Trinkwasser nicht überall genießbar. Mineralwasser mit und ohne Kohlensäure auch aus einheimischer Produktion ist überall günstig zu erwerben. Andernfalls empfiehlt sich mindestens 15-minütiges Abkochen bzw. Filtern. Aufgrund der starken Leitungswasserchlorierung kann es bei empfindlicher Haut zu Irritationen kommen. Nicht ganz auszuschließen ist, dass Waldpilze noch erhöhte radioaktive Belastung aufweisen. Daher sollte auf deren Verzehr weitgehend verzichtet werden. Menschen, die sich langfristig in der Ukraine aufhalten wollen, sollten sich zur Sicherheit von einem erfahrenen Reisemediziner vor der Ausreise beraten lassen. Die Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht und ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes. Sie sind als Empfehlungen für längere Aufenthalte und auf die jeweiligen Hauptstädte gemeint; für kürzere Reisen und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten. Die medizinischen Hinweise sind nicht unabhängig von individuellen Verhältnissen des Reisenden zu nutzen; vorherige eingehende medizinische Beratung durch einen Arzt ist unerlässlich. Die Hinweise sind trotz ständiger Aktualisierung nicht zwingend auf dem neuesten Stand und sind nicht abschließend. Ausfuhrbestimmungen für Kulturgüter aus der Ukraine; Ein- und Ausfuhr von Devisen Stand: 8. Dezember 2005 BITTE BEACHTEN SIE: Der ukrainische Zoll kann das von Ihnen mitgeführte Gepäck oder Teile davon beschlagnahmen, wenn dieses unrichtig deklariert wurde, oder wenn Sie entgegen der gesetzlichen Bestimmungen etwas nicht deklariert haben, was hätte deklariert werden müssen. Bitte informieren Sie sich vor Einreise genau über die Zollbestimmungen. Vermeiden Sie wenn möglich, größere Geldbeträge bar einzuführen. Sollten Sie sich unsicher sein, ob die von Ihnen eingeführten Güter oder Geldbeträge zu deklarieren sind, füllen Sie sicherheitshalber in jedem Fall eine schriftliche Zollerklärung bei der Einreise aus. Es sind Fälle bekannt, in denen die nach den geltenden Regeln erforderliche Deklaration vom Zoll bei der Einreise nicht angenommen wurde. Bei der Ausfuhr der Güter wurden diese dann beschlagnahmt, weil sie bei der Einreise nicht deklariert worden sind. Lassen Sie sich deshalb in Zweifelsfällen also die einschlägigen Gesetze zeigen, lassen Sie sich schriftlich geben, dass die von Ihnen eingeführten Güter nicht deklariert werden müssen oder bestehen Sie darauf, dass Ihre Erklärung über eingeführtes Gepäck quittiert wird. I. Ein- und Ausfuhr von Devisen Mit Beschluss des Vorstands der Nationalbank der Ukraine vom August 2005 Nr. 289 über Änderungen und Ergänzungen des Beschlusses des Vorstands der Nationalbank der Ukraine vom 12. Juli 2000 Nr. 283 "über die Bestätigung der Instruktion zum grenzüberschreitenden Transfer von ukrainischer Währung, ausländischer Valuta, Bankmetallen, Zahlungsdokumenten, anderen Bankdokumenten und Geldkarten über die Zollgrenze der Ukraine" (Registrierung im Ministerium für Justiz Nr. 119/7440 vom 17. Februar 2003) gelten folgende Regelungen: Bei Einreise in die Ukraine dürfen eingeführt werden: bis zu 3.000 USD (oder Äquivalent dieser Summe in anderer Währung nach dem gültigen Wechselkurs der Nationalbank der Ukraine) in bar und/oder Schecks sowie bis zu 3.000 UAH (ukrainische Währung) in bar , die Beträge müssen mündlich deklariert werden, bis zu 15.000 USD (oder Äquivalent dieser Summe in anderer Währung nach dem gültigen Wechselkurs der Nationalbank der Ukraine) in bar oder Schecks sowie bis zu 10.000 UAH mit schriftlicher Zollerklärung, Bankmetalle in Form von Barren bis zu 500 Gramm mit schriftlicher Zollerklärung, Transitreisende dürfen bis zu 30.000 USD in bar oder Schecks oder Bankmetalle in Barren bis zu 1 000 Gramm unter Vorlage von die Weiterreise belegenden Dokumenten einführen. Bei der Ausfuhr von Devisen gelten folgende Bestimmungen: Mit schriftlicher Zollerklärung können unabhängig von der Gesamtsumme Devisen in bar, Schecks oder Bankmetalle, die in die Ukraine auf gesetzlichem Wege eingeführt wurden, bei der Vorlage der entsprechenden Einfuhrzollerklärung ausgeführt werden. Dabei müssen die Regelungen hinsichtlich der Deviseneinfuhr beachtet werden. Devisen dürfen ansonsten unter Beachtung folgender Bestimmungen ausgeführt werden: mit mündlicher Erklärung: bis zu 3.000,- USD (oder Äquivalent dieser Summe in anderer Währung) in bar und/oder Schecks sowie bis zu 3.000 UAH mit schriftlicher Erklärung: bis zu 10.000 UAH, ferner: Ausländische Währungen oder Schecks unter Vorlage von Bescheinigungen der jeweiligen Bank, bei der das Bargeld oder die Schecks gekauft oder vom eigenen Konto abgehoben wurden (Form 1); Bankmetalle bis zu 200 Gramm pro Person; Schecks von ausländischen Banken, die auf gesetzlichem Wege in die Ukraine geschickt wurden, sofern der Empfänger keinen Wohnsitz in der Ukraine hat. Für Transitreisende gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Einreise. Sofern Devisen, deren Wert den o. a. Betrag übersteigt, ausgeführt werden sollen, muss der Betrag durch eine bevollmächtigte Bank der Ukraine an die ausländische Bank überwiesen werden. Die Ausfuhr von Schecks und Bankmetallen, deren Gesamtsumme den o. a. Betrag übersteigt, sowie in Fällen, die durch die o. g. Bestimmungen nicht abgedeckt sind, muss die Genehmigung der Nationalbank der Ukraine eingeholt werden. In Kiew kann mit EC- oder Kreditkarte bei Geldautomaten oder Banken Bargeld abgehoben werden. Mitgebrachte Euro-Banknoten können problemlos in die Landeswährung getauscht werden. Es ist ratsam, Bargeld wegen der anhaltenden Wechselkursschwankungen in kleiner Stückelung mitzunehmen und nach und nach in Banken oder Wechselstuben zu tauschen. Beim Einsatz von Kreditkarten wird zur Vermeidung von Manipulationen besondere Aufmerksamkeit und kritische Auswahl des Kartenempfängers empfohlen. II. Ausfuhrbestimmungen für Kulturgüter aus der Ukraine Aufgrund des Erlasses des Kulturministeriums "Über die Regelung betreffend der Ermächtigung zur dauerhaften oder zeitweiligen Ausfuhr von Kulturgütern und die Kontrolle ihres Transportes über die staatlichen Grenzen der Ukraine" vom 09.07.2002, der beim Justizministerium unter der Nummer 571/6859 registriert ist, gilt: "Kulturgüter" sind Objekte materieller und geistlicher Kultur, die eine künstlerische, geschichtliche, ethnographische oder wissenschaftliche Bedeutung haben. Die Ausfuhr folgender Kulturgüter ist strengstens untersagt: Kulturgüter, die im staatlichen Register der nationalen Kulturerrungenschaften erfasst sind, Kulturgüter, die zum nationalen Archivfond gehören, Kulturgüter, die zum Museumsfond der Ukraine gehören. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Gemälde, Plastiken, Volkskunst (Samoware), Möbel: Es dürfen grundsätzlich Kunstgegenstände (inkl. angewandter Kunst aus allen Materialien, auch Edelmetallen) ausgeführt werden, die nach 1950 hergestellt worden sind. Bei Käufen direkt aus Kunstsalons und von Künstlern ist die Vorlage der Kaufquittung ausreichend, um den Gegenstand auszuführen. Im Gegensatz dazu dürfen Kunstgegenstände aus Antiquitätengeschäften grundsätzlich nicht exportiert werden. In Zweifelsfällen entscheidet eine Expertenkommission des Kulturministeriums, ob der Gegenstand ausgeführt werden darf. Die Anschrift lautet: wul. Tarasa Schewtschenka 3, Kiew 2.Etage, Zi. 208 und 209 Telefon: 044-2295647 und 044-2295340 2. Bücher: Für Bücher, die vor 1945 veröffentlicht worden sind, muss eine Ausfuhrerlaubnis obiger Kommission (siehe 1.) eingeholt werden. Dies gilt insbesondere für alle mehrbändigen Wörterbücher, Lexika und Enzyklopädien. Für nach 1945 veröffentlichte Druckwerke ist in der Regel keine Genehmigung notwendig. Es wird empfohlen, in Zweifelsfällen die Entscheidung der Kommission einzuholen. 3. Philatelie: Sämtliche Sammlungen ukrainischer Briefmarken, die nach 1991 hergestellt worden sind, dürfen ausgeführt werden. Aus der Zeit vor 1991 stammende Briefmarkensammlungen sind zunächst dem ukrainischen Philatelistenverband vorzulegen. Dort werden sie nach Durchsicht versiegelt. Im Anschluss erteilt obige Kommission die Ausfuhrgenehmigung. 4. Numismatik: Sämtliche Ausfuhr von Münzen und Banknoten von vor 1960 ist verboten. Die Ausfuhr von Erinnerungsmedaillen und Gedenkmünzen, die nicht als Zahlungsmittel verwendet wurden oder werden, ist genehmigungsfrei möglich. Die Ausfuhr von originalen Orden und Medaillen ist verboten. Kopien können exportiert werden. Dies ist gegebenenfalls durch eine Expertise nachzuweisen. 5. Musikinstrumente und Tonträger: Vor 1950 hergestellte Musikinstrumente, darunter insbesondere in- und ausländische Instrumente aus der Massenproduktion, dürfen ausgeführt werden unter Vorlage eines der nachfolgenden Dokumente: Die Ausfuhr aller Raritäten (insbesondere Saiteninstrumente) bedarf der Genehmigung der Kommission. Akkordeons aus der Zeit vor 1960 dürfen nicht ausgeführt werden. Probleme sind bei jeder Ausfuhr von Flügeln und Klavieren zu erwarten. Diese sind in den Ausfuhrvorschriften nicht erwähnt. Ausländische Fabrikate dürfen in der Regel nicht ausgeführt werden, da diese zu Zeiten der Sowjetunion mit Subventionen eingeführt wurden. Schallplatten von vor 1960 dürfen nicht ausgeführt werden. 6. Kleidung: Trachten aus der Zeit vor 1950 dürfen nicht ausgeführt werden. Pelze dürfen ohne Beschränkungen ausgeführt werden, es sei denn, diese sind Teil einer Tracht, die vor 1950 hergestellt worden ist. Da das Herstellungsjahr von Kleidungsstücken schwer nachweisbar ist, wird empfohlen, sich bei älteren Stücken an die Expertenkommission des Kultusministeriums zu wenden. 7. Sonstiges: Uhren und Messinstrumente, die vor 1950 hergestellt worden sind, unterliegen einem Ausfuhrverbot. Edelsteine (Amethyst, Topas, Aquamarin, Malachit, Türkis, Diamanten und Brillanten) dürfen generell nicht ausgeführt werden. Dasselbe gilt auch für Bernstein, Perlmutt, Korallen, Elfenbein und Intarsienarbeiten. Es empfiehlt sich, alle ins Land eingeführten Kunst- und Wertgegenstände bei der Einfuhr durch die Spedition beim Zoll registrieren zu lassen (Vorlage von Fotos), um die Wiederausfuhr zu ermöglichen. Die Einhaltung der Ein- und Ausfuhrbestimmungen wird von den ukrainischen Zoll- und Grenzbehörden streng überwacht. Bereits geringfügige Verstöße können zu hohen Geldbußen führen. Im Falle eines Verstoßes haben Ausländer mit länger dauernden Ermittlungen zu rechnen, während derer sie das Land nicht verlassen können oder Untersuchungshaft verhängt wird. Da sich die Ein- und Ausfuhrbestimmungen häufig ändern, übernimmt das Auswärtige Amt keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Hinweise Besondere strafrechtliche Vorschriften Stand: 8. Dezember 2005 Im Straßenverkehr gilt striktes Alkoholverbot. Leider halten sich viele ukrainische Staatsbürger nicht an diese Regelung. Autos mit ausländischen Kennzeichen werden von der Polizei allerdings häufiger und strenger geprüft. Bitte beachten Sie hierzu auch die Hinweise unter Allgemeines. Die Strafen bei Drogendelikten fallen in der Ukraine wesentlich höher aus als in Deutschland. Mehrjährige Gefängnisstrafen drohen bereits bei der Einfuhr oder dem Besitz geringer Mengen weicher Drogen. Beim Fotografieren technischer Einrichtungen ist Vorsicht geboten. Militärische Einrichtungen sollten grundsätzlich nicht fotografiert werden. © 1995 - 2006 Auswärtiges AmtAndorraArmenienAserbaidschanBelarusBelgien - 90 T. Dänemark - 90 T. Estland - 90 T. Finnland - 90 T. Frankreich - 90 T. GeorgienGriechenland - 90 T. Großbritannien -(British citizens mit dem Vermerk "British Citizen" in ihrem mindestens noch einen Monat über den geplanten Aufenthalt hinaus gültigen nationalen Reisepass für einen Aufenthalt von maximal 90 Tagen), Irland (Republik) - 90 T. IslandItalien - 90 T. Japan - 90 T. Kanada - 90 T. KasachstanKirgisische Rep. Lettland - 90 T. Liechtenstein - 90 T. Litauen - 90 T. Luxemburg - 90 T. Malta - 90 T. MonacoMoldauNiederlande - 90 T. NorwegenÖsterreich - 90 T. Polen - 90 T. Portugal - 90 T. , Russische Föd. San MarinoSchweden - 90 T. Schweiz - 90 T. Slowakische Rep. - 90 T. Slowenien - 90 T. Spanien - 90 T. TadschikistanTschechische Rep. - 90 T. Ungarn - 90 T. USA - 90 T. (pro Halbjahr)Usbekistan Vatikanstadt Zypern - 90 T. *(5 Tage pro eine Überquerung des Territoriums der Ukraine) **(für Warentransporte und Passagierbeförderung über das Territorium der Ukraine in ein drittes Land; bis zu 1 Jahr; 5 Tage pro eine Überquerung des Territoriums der Ukraine)Hinweis zum Gruppentarif: Bei nicht vollständig ausgefüllten Visumanträgen wird eine Bürokostenpauschale von 5,00 Euro je Antrag erhoben. * (versichert bis 500 Euro bei Verlust)Höherversicherung: 2. 500 Euro für 5,00 EuroHöherversicherung: 25. 000 Euro für 20,00 EuroSicherheitshinweis: Falls Sie befürchten, bei Verlust Ihres Passes durch Verschulden des Spediteurs einen Schaden zu erleiden, so ist es ratsam, eine Höherversicherung abzuschließen. Die Rechnung wird nach Ihren Angaben ausgestellt. Hierzu wird ein Kundendatensatz von uns erstellt. Änderungswunsche nach Zusendung Ihrer Rechnung nehmen wir gerne vor, müssen Ihnen aber den Zeitaufwand und unsere Material- und Portokosten in Höhe von 5 Euro berechnen. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gefahrenlagen sind oft unübersichtlich und können sich rasch ändern. Gesetzliche Vorschriften eines Landes können sich ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon unterrichtet wird. Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Landes wird im Zweifelsfall empfohlen. Expresspässe können am gleichen Tag bearbeitet werden, wenn sie bis 7 Uhr bei uns eingehen und die Unterlagen vollständig sind. Visum UkraineAllgemein:Ab 01. 09. 05 können Deutsche visumfrei in die Ukraine einreisen, wenn sie nicht länger als 90 Tage dort verbleiben. Wenn Sie danach 1 Tag ausreisen, können Sie wieder 90 Tage visumfrei einreisen. Staatsangehörige folgender Länder reisen visumfrei:Einreise mit Visum:Zur Beantragung des Visums übersenden Sie uns bitte folgende Unterlagen:I. Geschäftsvisum:Erforderliche Unterlagen:Konsulargebühren: II. Privatvisum:Erforderliche Unterlagen: Konsulargebühren:III. Touristenvisum:Erforderliche Unterlagen:Reisepass; Unterlagen, die einen touristischen Charakter der Reise bestätigen. Die Unterlagen müssen vorher in einer Reiseagentur, die über eine Referenznummer des Außenministeriums der Ukraine verfügt, vorbereitet werden; Visumformular mit einem Passbild Konsulargebühren:IV. Transitvisum:Erforderliche Unterlagen:Reisepass; Unterlagen, die einen Transitcharakter der Reise über die Ukraine bestätigen (Visum für einen dritten Staat, Fahrschein u. ä. )Visumformular mit einem Passbild Konsulargebühren:WartezeitgebührenBei angemeldeten Kurierzustellungen für eilige Expressvisa wartet unser Kurier auf Ihre Sendung. Hierfür berechnen wir 1,00 Euro / Minute. Nachfragen in Konsulaten/ Sonderfahrten in KonsulateAuf Kundenwunsch fragen wir in den Konsulaten nach dem Bearbeitungsstand des Visums. Sofern hierfür eine Sonderfahrt in das Konsulat notwendig war, berechnen wir hierfür 24,00 Euro. Ergänzende Anforderung von Unterlagen im EinzelfallSoweit im Rahmen der Ausstellung Ihres Visums von Seiten der Konsulate die Beibringung weiterer Antragsunterlagen aufgegeben wird, berechnen wir für diese zusätzlichen Fahrten 24,00 Euro. Kundenstorno während der VisumbeantragungSoweit wir Leistungen wie die Erstellung von Einladungen, die Vorbereitung Ihrer Antragsunterlagen für die Visierung sowie die Antragstellung im Konsulat vollzogen haben, werden nur die anteiligen Kosten nach Bearbeitungsstand berechnet. Konsulargebühren werden grundsätzlich von den Konsulaten nicht erstattet. Einladungen, die wir für die Visumerstellung der Länder Belarus, Russland, Usbekistan, Kirgistan, Kasachstan und Ukraine besorgen, können grundsätzlich nach Bestellung nicht storniert werden und werden auch bei Nichtnutzung berechnet. Telefonische Anfragen und Auskünfte sowie E-Mail-Anfragen sind völlig kostenlosDie Auskünfte zu Ihrer telefonischen Anfrage und zu Ihrer E-Mail-Anfrage werden von uns völlig kostenlos und auf der Basis der uns zur Verfügung stehenden Datenbank der Fa. TIP Gesellschaft für Touristik-Informations-Programme mbH, Vogelweidestraße 5, D - 81677 München erteilt. Wir übernehmen keinerlei Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen. Eine Haftung im Schadensfalle ist ausgeschlossen. Aufgrund der Vielzahl der Anfragen ist die Bezugnahme auf ein tatsächlich oder angeblich geführtes Telefongespräch ausgeschlossen. E-Mail Anfragen werden von uns nur im Rahmen unseres Auftragsformulars beantwortet. Anonyme Anfragen und Anfragen unter Alias-Namen werden dagegen nicht beantwortet. Reiseinformationen Ukraine© 1995 - 2006 Auswärtiges Amt Sicherheitshinweise Stand: 8. Dezember 2005 Unbefristete Aussetzung des Visumserfordernisses: Deutsche, EU-Bürger sowie Staatsangehörige der Schweiz und Liechtensteins können ohne vorherige Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt in die Ukraine einreisen. Diese Regelung gilt für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen. Nach 90 Tagen ist eine kurze Ausreise erforderlich. Danach sind Sie wieder berechtigt, sich 90 Tage am Stück visafrei in der Ukraine aufzuhalten. Weiterhin bedarf es aber bei der Einreise der Vorlage eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses, der mindestens einen Monat über das Ende des geplanten Aufenthalts in der Ukraine hinausgültig ist. Ein Personalausweises genügt zur Einreise nicht. Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr genügt ein Kinderausweis oder alternativ ein Kinderreisepass, in jedem Fall jedoch mit Lichtbild. Für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen Dauer in der Ukraine ist weiterhin ein vorab bei einer ukrainischen Auslandsvertretung eingeholtes Visum notwendig. Selbiges gilt, wenn sie planen, in der Ukraine eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Über die aktuellen Visabestimmungen insoweit informiert die Konsularabteilung der ukrainischen Botschaft in Berlin (www. botschaft-ukraine; Tel: 030/28 88 70; Fax: 030/28 88 7-163). Im Zusammenhang mit der Aussetzung des Visumserfordernisses legen die Grenzschutzbehörden verstärktes Gewicht auf die ordnungsgemäße Registrierung einreisender Gäste. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Registrierung bei der Einreise wird der Aufenthaltsort in der Ukraine erfasst. Zur Vermeidung längerer Wartezeiten ist anzuraten, dass Reisende genaue Angaben zum vorgesehenen Aufenthaltsort machen können. Dies erfolgt üblicherweise durch die an der Grenze vor der Passkontrolle erhältlichen Registrierungsformulare, die Sie gründlich und vollständig ausfüllen und mit ihrem Pass bei der Kontrolle abgeben sollten. Bei einer Einreise mit dem Flugzeug erhalten Sie die Formulare häufig bereits vom Flugzeugpersonal. Es empfiehlt sich, einen Kugelschreiber im Handgepäck mitzuführen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es Rechtsvorschriften gibt, nach denen Ausländer, die sich länger als drei Monate im Lande aufhalten und dort arbeiten oder studieren wollen, bei Einreise einen negativen HIV-Test nachweisen oder alternativ einen Test im Lande durchführen lassen müssen. Bei positivem Testergebnis muss nach diesen Vorschriften mit der Ausweisung gerechnet werden. Fälle, in denen dies verlangt wurde, sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Rückholversicherung: Das Auswärtige Amt rät dringend, weiter reichenden Versicherungsschutz zu erwerben. Sie sollten zumindest über eine Auslandskrankenversicherung verfügen, welche die Kosten eines eventuellen medizinisch notwendigen Transports nach Deutschland abdeckt. Autoreisende: Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass bei der Einreise mit dem PKW an den Grenzübergangsstellen mit mehrstündigen Wartezeiten zu rechnen ist. Eine schnellere Abfertigung wird häufig von der Zahlung eines Geldbetrages abhängig gemacht. Als Nachweis dafür, dass es sich um ein rechtmäßig genutztes Fahrzeug handelt, ist Autoreisenden zu empfehlen, dass der im Fahrzeugschein eingetragene Halter zu den Insassen des Fahrzeugs gehört; andernfalls muss eine von einer ukrainischen Auslandsvertretung legalisierte Vollmacht des Fahrzeughalters zur Nutzung mitgeführt werden. Medizinische Hinweise Stand: 8. Dezember 2005 Bei Einreise in die Ukraine sollte ein gültiger Impfschutz gegen Diphtherie, Tetanus und Polio vorliegen. Auffrischungsimpfungen sind alle zehn Jahre empfohlen. Darüber hinaus empfiehlt sich auch ein Impfschutz gegen Hepatitis A. Bei Langzeitaufenthalt bzw. Reisen unter einfachen hygienischen Bedingungen könnten auch Impfungen gegen Typhus, Hepatitis B sowie ggf. . auch gegen Frühjahr-Sommer-Meningo-Encephalitis (FSME) (Zeckenübertragung) vorgenommen werden. In den Sommermonaten, insbesondere in den südlichen Bereichen der Ukraine kann Cholera gelegentlich vorkommen. Hier sollten nahrungsmittelhygienische Maßnahmen strikt eingehalten werden. Es besteht ebenfalls das Risiko von Darminfektionen. Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass in der Ukraine in den letzten Jahren Tuberkuloseerkrankungen und HIV-Infektionen deutlich zugenommen haben. Nach jüngsten Informationen ist ca. 1,4 % der ukrainischen Bevölkerung mit HIV infiziert; an einigen Orten, wie etwa in Odessa, sollen 5 % der Bevölkerung – mithin einer von zwanzig Bewohnern - HIV infiziert sein. Die Ukraine weist europaweit eine der höchsten und am schnellsten wachsenden Raten an HIV-Infektionen auf. Die medizinische Versorgung entspricht nicht westeuropäischem Standard, eine Versicherung bei einer Flugrettungsgesellschaft ist daher empfehlenswert. Das Leitungswasser ist als Trinkwasser nicht überall genießbar. Mineralwasser mit und ohne Kohlensäure auch aus einheimischer Produktion ist überall günstig zu erwerben. Andernfalls empfiehlt sich mindestens 15-minütiges Abkochen bzw. Filtern. Aufgrund der starken Leitungswasserchlorierung kann es bei empfindlicher Haut zu Irritationen kommen. Nicht ganz auszuschließen ist, dass Waldpilze noch erhöhte radioaktive Belastung aufweisen. Daher sollte auf deren Verzehr weitgehend verzichtet werden. Menschen, die sich langfristig in der Ukraine aufhalten wollen, sollten sich zur Sicherheit von einem erfahrenen Reisemediziner vor der Ausreise beraten lassen. Die Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht und ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes. Sie sind als Empfehlungen für längere Aufenthalte und auf die jeweiligen Hauptstädte gemeint; für kürzere Reisen und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten. Die medizinischen Hinweise sind nicht unabhängig von individuellen Verhältnissen des Reisenden zu nutzen; vorherige eingehende medizinische Beratung durch einen Arzt ist unerlässlich. Die Hinweise sind trotz ständiger Aktualisierung nicht zwingend auf dem neuesten Stand und sind nicht abschließend. Ausfuhrbestimmungen für Kulturgüter aus der Ukraine; Ein- und Ausfuhr von Devisen Stand: 8. Dezember 2005 BITTE BEACHTEN SIE: Der ukrainische Zoll kann das von Ihnen mitgeführte Gepäck oder Teile davon beschlagnahmen, wenn dieses unrichtig deklariert wurde, oder wenn Sie entgegen der gesetzlichen Bestimmungen etwas nicht deklariert haben, was hätte deklariert werden müssen. Bitte informieren Sie sich vor Einreise genau über die Zollbestimmungen. Vermeiden Sie wenn möglich, größere Geldbeträge bar einzuführen. Sollten Sie sich unsicher sein, ob die von Ihnen eingeführten Güter oder Geldbeträge zu deklarieren sind, füllen Sie sicherheitshalber in jedem Fall eine schriftliche Zollerklärung bei der Einreise aus. Es sind Fälle bekannt, in denen die nach den geltenden Regeln erforderliche Deklaration vom Zoll bei der Einreise nicht angenommen wurde. Bei der Ausfuhr der Güter wurden diese dann beschlagnahmt, weil sie bei der Einreise nicht deklariert worden sind. Lassen Sie sich deshalb in Zweifelsfällen also die einschlägigen Gesetze zeigen, lassen Sie sich schriftlich geben, dass die von Ihnen eingeführten Güter nicht deklariert werden müssen oder bestehen Sie darauf, dass Ihre Erklärung über eingeführtes Gepäck quittiert wird. I. Ein- und Ausfuhr von Devisen Mit Beschluss des Vorstands der Nationalbank der Ukraine vom August 2005 Nr. 289 über Änderungen und Ergänzungen des Beschlusses des Vorstands der Nationalbank der Ukraine vom 12. Juli 2000 Nr. 283 "über die Bestätigung der Instruktion zum grenzüberschreitenden Transfer von ukrainischer Währung, ausländischer Valuta, Bankmetallen, Zahlungsdokumenten, anderen Bankdokumenten und Geldkarten über die Zollgrenze der Ukraine" (Registrierung im Ministerium für Justiz Nr. 119/7440 vom 17. Februar 2003) gelten folgende Regelungen: Bei Einreise in die Ukraine dürfen eingeführt werden: bis zu 3. 000 USD (oder Äquivalent dieser Summe in anderer Währung nach dem gültigen Wechselkurs der Nationalbank der Ukraine) in bar und/oder Schecks sowie bis zu 3. 000 UAH (ukrainische Währung) in bar , die Beträge müssen mündlich deklariert werden, bis zu 15. 000 USD (oder Äquivalent dieser Summe in anderer Währung nach dem gültigen Wechselkurs der Nationalbank der Ukraine) in bar oder Schecks sowie bis zu 10. 000 UAH mit schriftlicher Zollerklärung, Bankmetalle in Form von Barren bis zu 500 Gramm mit schriftlicher Zollerklärung, Transitreisende dürfen bis zu 30. 000 USD in bar oder Schecks oder Bankmetalle in Barren bis zu 1 000 Gramm unter Vorlage von die Weiterreise belegenden Dokumenten einführen. Bei der Ausfuhr von Devisen gelten folgende Bestimmungen: Mit schriftlicher Zollerklärung können unabhängig von der Gesamtsumme Devisen in bar, Schecks oder Bankmetalle, die in die Ukraine auf gesetzlichem Wege eingeführt wurden, bei der Vorlage der entsprechenden Einfuhrzollerklärung ausgeführt werden. Dabei müssen die Regelungen hinsichtlich der Deviseneinfuhr beachtet werden. Devisen dürfen ansonsten unter Beachtung folgender Bestimmungen ausgeführt werden: mit mündlicher Erklärung: bis zu 3. 000,- USD (oder Äquivalent dieser Summe in anderer Währung) in bar und/oder Schecks sowie bis zu 3. 000 UAH mit schriftlicher Erklärung: bis zu 10. 000 UAH, ferner: Ausländische Währungen oder Schecks unter Vorlage von Bescheinigungen der jeweiligen Bank, bei der das Bargeld oder die Schecks gekauft oder vom eigenen Konto abgehoben wurden (Form 1); Bankmetalle bis zu 200 Gramm pro Person; Schecks von ausländischen Banken, die auf gesetzlichem Wege in die Ukraine geschickt wurden, sofern der Empfänger keinen Wohnsitz in der Ukraine hat. Für Transitreisende gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Einreise. Sofern Devisen, deren Wert den o. a. Betrag übersteigt, ausgeführt werden sollen, muss der Betrag durch eine bevollmächtigte Bank der Ukraine an die ausländische Bank überwiesen werden. Die Ausfuhr von Schecks und Bankmetallen, deren Gesamtsumme den o. a. Betrag übersteigt, sowie in Fällen, die durch die o. g. Bestimmungen nicht abgedeckt sind, muss die Genehmigung der Nationalbank der Ukraine eingeholt werden. In Kiew kann mit EC- oder Kreditkarte bei Geldautomaten oder Banken Bargeld abgehoben werden. Mitgebrachte Euro-Banknoten können problemlos in die Landeswährung getauscht werden. Es ist ratsam, Bargeld wegen der anhaltenden Wechselkursschwankungen in kleiner Stückelung mitzunehmen und nach und nach in Banken oder Wechselstuben zu tauschen. Beim Einsatz von Kreditkarten wird zur Vermeidung von Manipulationen besondere Aufmerksamkeit und kritische Auswahl des Kartenempfängers empfohlen. II. Ausfuhrbestimmungen für Kulturgüter aus der Ukraine Aufgrund des Erlasses des Kulturministeriums "Über die Regelung betreffend der Ermächtigung zur dauerhaften oder zeitweiligen Ausfuhr von Kulturgütern und die Kontrolle ihres Transportes über die staatlichen Grenzen der Ukraine" vom 09. 07. 2002, der beim Justizministerium unter der Nummer 571/6859 registriert ist, gilt: "Kulturgüter" sind Objekte materieller und geistlicher Kultur, die eine künstlerische, geschichtliche, ethnographische oder wissenschaftliche Bedeutung haben. Die Ausfuhr folgender Kulturgüter ist strengstens untersagt: Kulturgüter, die im staatlichen Register der nationalen Kulturerrungenschaften erfasst sind, Kulturgüter, die zum nationalen Archivfond gehören, Kulturgüter, die zum Museumsfond der Ukraine gehören. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Gemälde, Plastiken, Volkskunst (Samoware), Möbel: Es dürfen grundsätzlich Kunstgegenstände (inkl. angewandter Kunst aus allen Materialien, auch Edelmetallen) ausgeführt werden, die nach 1950 hergestellt worden sind. Bei Käufen direkt aus Kunstsalons und von Künstlern ist die Vorlage der Kaufquittung ausreichend, um den Gegenstand auszuführen. Im Gegensatz dazu dürfen Kunstgegenstände aus Antiquitätengeschäften grundsätzlich nicht exportiert werden. In Zweifelsfällen entscheidet eine Expertenkommission des Kulturministeriums, ob der Gegenstand ausgeführt werden darf. Die Anschrift lautet: wul. Tarasa Schewtschenka 3, Kiew 2. Etage, Zi. 208 und 209 Telefon: 044-2295647 und 044-2295340 2. Bücher: Für Bücher, die vor 1945 veröffentlicht worden sind, muss eine Ausfuhrerlaubnis obiger Kommission (siehe 1. ) eingeholt werden. Dies gilt insbesondere für alle mehrbändigen Wörterbücher, Lexika und Enzyklopädien. Für nach 1945 veröffentlichte Druckwerke ist in der Regel keine Genehmigung notwendig. Es wird empfohlen, in Zweifelsfällen die Entscheidung der Kommission einzuholen. 3. Philatelie: Sämtliche Sammlungen ukrainischer Briefmarken, die nach 1991 hergestellt worden sind, dürfen ausgeführt werden. Aus der Zeit vor 1991 stammende Briefmarkensammlungen sind zunächst dem ukrainischen Philatelistenverband vorzulegen. Dort werden sie nach Durchsicht versiegelt. Im Anschluss erteilt obige Kommission die Ausfuhrgenehmigung. 4. Numismatik: Sämtliche Ausfuhr von Münzen und Banknoten von vor 1960 ist verboten. Die Ausfuhr von Erinnerungsmedaillen und Gedenkmünzen, die nicht als Zahlungsmittel verwendet wurden oder werden, ist genehmigungsfrei möglich. Die Ausfuhr von originalen Orden und Medaillen ist verboten. Kopien können exportiert werden. Dies ist gegebenenfalls durch eine Expertise nachzuweisen. 5. Musikinstrumente und Tonträger: Vor 1950 hergestellte Musikinstrumente, darunter insbesondere in- und ausländische Instrumente aus der Massenproduktion, dürfen ausgeführt werden unter Vorlage eines der nachfolgenden Dokumente: Die Ausfuhr aller Raritäten (insbesondere Saiteninstrumente) bedarf der Genehmigung der Kommission. Akkordeons aus der Zeit vor 1960 dürfen nicht ausgeführt werden. Probleme sind bei jeder Ausfuhr von Flügeln und Klavieren zu erwarten. Diese sind in den Ausfuhrvorschriften nicht erwähnt. Ausländische Fabrikate dürfen in der Regel nicht ausgeführt werden, da diese zu Zeiten der Sowjetunion mit Subventionen eingeführt wurden. Schallplatten von vor 1960 dürfen nicht ausgeführt werden. 6. Kleidung: Trachten aus der Zeit vor 1950 dürfen nicht ausgeführt werden. Pelze dürfen ohne Beschränkungen ausgeführt werden, es sei denn, diese sind Teil einer Tracht, die vor 1950 hergestellt worden ist. Da das Herstellungsjahr von Kleidungsstücken schwer nachweisbar ist, wird empfohlen, sich bei älteren Stücken an die Expertenkommission des Kultusministeriums zu wenden. 7. Sonstiges: Uhren und Messinstrumente, die vor 1950 hergestellt worden sind, unterliegen einem Ausfuhrverbot. Edelsteine (Amethyst, Topas, Aquamarin, Malachit, Türkis, Diamanten und Brillanten) dürfen generell nicht ausgeführt werden. Dasselbe gilt auch für Bernstein, Perlmutt, Korallen, Elfenbein und Intarsienarbeiten. Es empfiehlt sich, alle ins Land eingeführten Kunst- und Wertgegenstände bei der Einfuhr durch die Spedition beim Zoll registrieren zu lassen (Vorlage von Fotos), um die Wiederausfuhr zu ermöglichen. Die Einhaltung der Ein- und Ausfuhrbestimmungen wird von den ukrainischen Zoll- und Grenzbehörden streng überwacht. Bereits geringfügige Verstöße können zu hohen Geldbußen führen. Im Falle eines Verstoßes haben Ausländer mit länger dauernden Ermittlungen zu rechnen, während derer sie das Land nicht verlassen können oder Untersuchungshaft verhängt wird. Da sich die Ein- und Ausfuhrbestimmungen häufig ändern, übernimmt das Auswärtige Amt keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Hinweise Besondere strafrechtliche Vorschriften Stand: 8. Dezember 2005 Im Straßenverkehr gilt striktes Alkoholverbot. Leider halten sich viele ukrainische Staatsbürger nicht an diese Regelung. Autos mit ausländischen Kennzeichen werden von der Polizei allerdings häufiger und strenger geprüft. Bitte beachten Sie hierzu auch die Hinweise unter Allgemeines. Die Strafen bei Drogendelikten fallen in der Ukraine wesentlich höher aus als in Deutschland. Mehrjährige Gefängnisstrafen drohen bereits bei der Einfuhr oder dem Besitz geringer Mengen weicher Drogen. Beim Fotografieren technischer Einrichtungen ist Vorsicht geboten. Militärische Einrichtungen sollten grundsätzlich nicht fotografiert werden. © 1995 - 2006 Auswärtiges Amt.

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